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18. August für Verbraucherschützer nicht akzeptabel

Freitag, 24. Juli 2020 | 10:33 Uhr

Bozen/Rom – Der Termin für die Rückforderung der aufgrund des Lockdowns nicht angebotenen Leistungen ist zu kurz, finden Verbraucherschützer: Durch die Umwandlung in Gesetz der Dekrete “Cura Italia” und “Rilancio” (G. 77/2020) hat man nur vom 18. Juli bis 18. August Zeit, die Forderung zu stellen – oder nur 30 Tage, falls das Event später abgesagt wird. Außerdem liegt die Wahl zwischen “Geld zurück” und Voucher bei den Unternehmen, nicht bei den Verbrauchern.

Adusbef, Assoutenti, Assoconsum, Confconsumatori, Movimento Consumatori und die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) haben die Unterstaatssekretärin für wirtschaftliche Entwicklung und Präsidentin des Nationalen Verbraucherbeirats, Alessia Morani, ersucht, der Regierung einige Verbesserungsvorschläge für die aktuell gültigen Regeln zu übermitteln.

Ein Schritt nach vorne und zwei zurück – so stufen die Vereine die neuen Vorgaben ein, die durch die Umwandlung der Dekrete in Gesetz nunmehr gelten. Der Schritt nach vorn sei die Bestätigung, dass für die nicht erbrachten Leistungen Ersatz zusteht – zweimal rückwärts, weil die die Wahl zwischen Gutschein und „Geld zurück“ auf Firmenseite liege und weil für die Anmeldung der Ansprüche nur ein solch kurzer Zeitraum – noch dazu im Hochsommer, wo so Viele in Urlaub sind – gewährt worden sei.

Die Vereine unterstreichen auch, dass durch die Querverweise in den Normen zusätzlich für Verwirrung gesorgt worden sei. Auch gebe es keine einheitlichen Vorgaben in Bezug auf die einzelnen betroffenen Sektoren: Für die kulturellen Veranstaltungen gelten andere Vorgaben als für Sportanlagen, und die Reisen und der Transport sind nochmal anders geregelt.

Die Verbrauchervereine fordern daher einen Eingriff der Regierung im Hinblick auf folgende Aspekte. Hier die Forderungen im Wortlaut:

– die Verbraucher sollen ein Jahr ab dem Lockdown Zeit haben, um die Rückerstattung oder Ausstellung eines Vouchers zu verlangen. Eine Frist von 30 Tagen, noch dazu in der Urlaubs-Hochsaison, ist nicht akzeptabel;

– die Art der Rückerstattung sollte für alle Sektoren einheitlich geregelt sein und einen Verhandlungsspielraum für die Erstattung der Geldbeträge vorsehen. Eine mögliche Lösung wäre die Ausdehnung der für den Reisesektor gültigen Prinzipien (bei Nicht-Verwendung der Voucher innerhalb von 12 oder 18 Monaten wird der Geldbetrag erstattet). Der Voucher ist eine gute Lösung für die betroffenen Unternehmen, jedoch ist er oft keine gute Lösung für Verbraucher (insbesondere wenn diese mit Einkommenseinbußen konfrontiert sind).

– die Anfrage auf Rückerstattung sollte auf einfache und nicht aufwändige Art gestellt werden können.

„Wir hatten uns für einen Eingriff im Sinne einer gerechten Lösung der vielen Rechtsfragen ausgesprochen, doch der Gesetzgeber hat bei der Lösung des gordischen Knotens der vielen Ersatzansprüche eindeutig den Interessen der Unternehmen den Vorzug gegeben: Wir erwarten uns nun einen ausgleichenden Eingriff, der auch die Verbraucherinteressen gerecht abbildet”, schreiben die Vereine abschließend.

Von: mk

Bezirk: Bozen