Von: mk
Bozen – Die Landesregierung hat heute die Kriterien für die Gewährung von Beihilfen für die Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Produkte an Qualitätsregelungen und Kriterien für die Gewährung von Beihilfen für den Tierhaltungssektor verabschiedet. “Die genehmigten Richtlinien tragen dazu bei, dass die verschiedenen Zuchtverbände ihre wertvollen Tätigkeiten in der bisherigen Form weiterführen können. Gerade im Zuge einer nachhaltigen Entwicklung der Berglandwirtschaft, kommt der Zucht und der Arbeit der Verbände eine grundlegende Bedeutung zu“, sagt Landwirtschaftslandesrat Arnold Schuler.
Beihilfen für Produzenten von Qualitätsprodukten
Die Beihilfen für Erzeuger landwirtschaftlicher Qualitätsprodukte fußen auf den Regelungen entsprechend Absatz I der EU-Verordnung 702/2014 (veröffentlicht im Amtsblatt L193 am 1. 7. 2014). Diese stellt die Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar– und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fest.
Beihilfsberechtigt sind Erzeugergemeinschaften oder landwirtschaftliche Organisationen und ihre Vereinigungen mit operativem Sitz in Südtirol. Endbegünstigte der Beihilfen sind Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind und weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von maximal 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Die Beihilfen sind an die Teilnahme an Qualitätsregelungen laut EU-Verordnung 1151/2012 gebunden. Die Produkte unterliegen strengen Qualitätsregelungen, sei es in der Herstellung als auch in der Verarbeitung, ebenso zugelassen sind auch Produkte, deren Qualität in Sachen menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit oder des Umweltschutzes über die handelsüblichen Warennormen hinausgeht Die Qualitätsregelung muss verbindlich sein und von einer unabhängigen Prüfstelle kontrolliert werden – die Herkunft muss transparent nachvollziehbar sein.
Beihilfen für Tierhaltung
Auch die Beihilfen für Tierhaltung sind der EU-Verordnung 702/2014 untergeordnet. Begünstigte der Beihilfen für Tierhaltung können von Organisationen er Viehwirtschaft, die vorwiegend in Südtirol tätig sind und die Vereinigung der Tierzuchtverbände. Auch hier sind die Kriterien für die Endbegünstigten dieselben wie für die Beihilfen für Produzenten von Qualitätsprodukten. Beihilfefähig sind Ausgaben für die Veranstaltung von und Teilnahme an Wettbewerben, Messen und Ausstellungen, das Anlegen und Führen von Herdenbüchern, die Durchführung von Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere und Beratungsdienste für Imker und Imkereien.