Von: luk
Bozen – Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) hat sich in den letzten Monaten immer wieder mit Anfragen von Verbrauchern, die bei einer Messe am Stand eines Anbieters von Tuningdiensten angesprochen und dazu überredet wurden, eine unverbindliche Probemitgliedschaft abzuschließen, beschäftigt. Als man den Verbrauchern dann nach wenig mehr als zwei Wochen zu ihrer Mitgliedschaft gratuliert und zur Zahlung auffordert, fragt man sich als Kunde, was man denn da wohl unterschrieben hat.
“Georg schlendert durch die Messegänge und wird von einer hübschen Messehostess angesprochen, ob er Lust hätte, unverbindlich und kostenlos zwei Wochen lang die umfangreichen Tuningangebote zu testen. Georg ist motorbegeistert und das Angebot reizt ihn schon, vor allem weil man ihm ja mehrmals bestätigt, dass, sollte er keine Verlängerung wünschen, sich der Vertrag von alleine auflöst und er nichts machen müsse. Er willigt ein und unterschreibt einen Antrag. Nach 18 Tagen dankt man ihm für seine Mitgliedschaft und fordert ihn zur Zahlung auf: monatlich zwölf Euro und das über zwei Jahre. Georg hatte sich doch mehrmals mündlich versichern lassen, dass er mit seiner Unterschrift keinerlei Verpflichtung eingeht. Er kann sich auch nicht daran erinnern, dass ihm das unterschriebene Formular ausgehändigt wurde. Und so wie Georg ergeht es auch anderen Besuchern von Messen und anderen Freizeitveranstaltungen. Immer wieder werden die Besucher dazu aufgefordert, Testmitgliedschaften und Probeabos abzuschließen oder Waren zu testen. Am Ende verlässt man das Messegelände mit Zettelwerk bestehend aus Werbeprospekten, Broschüren, und vieles davon wandert dann halt automatisch in den Müll”, so das Europäische Verbraucherzentrum, das einige nützliche Tipps liefert.
Damit es kein nächstes Mal gibt, sollte bei Messebesuchen nichts überstürzt werden.
Spätestens dann, wenn man euch um eine Unterschrift bittet, sollten ihr hellhörig werden und sich das Formular genau durchlesen. Kleingedruckt und versteckt finden sich häufig Preishinweise oder Formulierungen, die deutlich auf einen kostenpflichtigen Vertrag hinweisen.
Besonders Hinweise auf ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht bedeuten immer, dass ihr als Verbraucher tätig werden müssen, um aus dem Vertrag aussteigen zu können.
Und am wichtigsten: Verlasst euch nicht auf die mündlichen Zusagen der Kostenlosigkeit! Besteht darauf, den Vertrag ausgehändigt zu bekommen. Denn nur falls sich das Gesagte mit dem Vertragsinhalt deckt, könnt ihr euch im Zweifel darauf berufen. Und auch im Vertrag enthaltene Einzelheiten zum Rücktrittsrecht können euch in einzelnen Fällen dabei behilflich sein, einen Vertrag zu widerrufen.
Natürlich könnt ihr, sollte euch ein Rücktrittsrecht vertraglich zugesichert sein, dieses in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Die Geltendmachung dieses Rechts aber ist im Falle von Verträgen, die auf Messeständen oder anderen Veranstaltungen abgeschlossen werden, nicht immer und automatisch möglich. So muss grundsätzlich unterschieden werden, ob es sich bei dem Stand um einen permanenten, andauernden Verkaufsstand handelt (z. B. auf einem Wochenmarkt). In diesen Fällen besteht kein Rücktrittsrecht. Nicht eindeutig ist die Rechtslage im Hinblick auf Verkaufsstände, die Ihre Dienstleistungen und Waren auf ein- oder zweimal jährlich stattfindenden Messen anbieten. In diesen Fällen müsst ihr damit rechnen, dass Ihnen einige Ständebetreiber bei der Geltendmachung des Rücktrittsrechts Probleme bereiten.
Um auf jeden Fall im Recht zu sein und auf Nummer Sicher zu gehen, gilt es, dem Prinzip treu zu bleiben: „Meine Unterschrift setze ich nur dann, wenn ich genau weiß, was ich unterschreibe!“
Um Georg und anderen betroffenen Verbrauchern zu helfen, wird das Europäische Verbraucherzentrum in Deutschland den Anbieter der Tuningdienste mit den Vorwürfen konfrontieren und dazu auffordern, die Zahlungsaufforderungen auszubuchen.