„Telematischer Arbeitsvertrag“

Neuregelung der Voucher: Wichtiger Schritt mit Verbesserungsbedarf

Dienstag, 30. Mai 2017 | 17:14 Uhr

Bozen – Nachdem die zuständige Kommission der Abgeordnetenkammer in Rom die Ersatzregelung für die Voucher genehmigt hat, wird nun im Plenum an der Verabschiedung derselben gearbeitet. Die Handelskammer Bozen sieht im Entwurf für die Neuregelung der Gelegenheitsarbeiten einen Schritt in die richtige Richtung, jedoch mit Verbesserungsbedarf.

„Telematischer Arbeitsvertrag“ soll sich das neue Vertragsinstrument künftig nennen und von Betrieben mit bis zu fünf unbefristet angestellten Mitarbeiter/innen genutzt werden können. Die Neuregelung sieht vor, dass jeder einzelne Arbeitgeber maximal 5.000 Euro pro Jahr mittels dieser Vertragsform auszahlen darf. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin darf insgesamt ebenfalls bis zu 5.000 Euro jährlich dadurch beziehen.

„Die Neuregelung der Gelegenheitsarbeiten ist nun endlich konkret in Gang gesetzt worden, was unter anderem dem Einsatz von Senator Hans Berger und dem Kammerabgeordneten Daniel Alfreider in Rom zu verdanken ist“, unterstreicht Handelskammerpräsident Michl Ebner: „Es ist jedoch notwendig, weiter an den Details zu feilen, damit den Bedürfnissen der Betriebe und Familien in Südtirol Rechnung getragen wird. Die 5.000-Euro-Grenze muss angehoben werden und die Möglichkeit zur Nutzung des neuen Vertragsinstruments muss von den Kleinstbetrieben auf die kleinen und mittleren Unternehmen ausgeweitet werden.

Weitere Informationen erteilt die Handelskammer Bozen, Ansprechpartner Alfred Aberer, Tel. 0471 945 612, E-Mail: alfred.aberer@handelskammer.bz.it.

Renzler: Neue Voucher-Regelung erhöht die Rentenabsicherung von Arbeitnehmern

Der Landtagsabgeordnete und Vorsitzende der Arbeitnehmer in der SVP, Helmuth Renzler, begrüßt bei der neuen Voucher-Regelung für Unternehmen, dass die Arbeitgeber ab jetzt die Rentenbeiträge von 33 Prozent der vorgesehenen Stundenentlohnung in der beim NISF/INPS angesiedelten Rentensonderverwaltung und 3,5 Prozent dieser Stundenentlohnung für die Arbeitsunfallversicherung einzahlen müssen.

Bei Tätigkeiten hingegen, welche beispielweise Hausangestellte oder Babysitter leisten, muss der Arbeitgeber den Rentenversicherungsbeitrag von 1,65 Euro, 0,25 Euro für die Arbeitsunfallversicherung und 0,10 Euro für die Verwaltung des Familienbüchleins bezahlen. Bei der alten Voucher-Regelung mussten hingegen die Arbeitnehmerinnen und -nehmer selbst ihre Sozialabgaben tragen.

Neu ist auch, dass mit den neuen Bestimmungen für eine gelegentliche Mitarbeit Ruhepausen und eine Höchstanzahl von täglichen Arbeitsstunden vorgesehen sind. Gearbeitet werden darf lediglich 280 Stunden pro Jahr. Verdient werden dürfen maximal 5.000 Euro jährlich, wobei pro Auftraggeber nur 2.500 Euro. Wenn diese Summen oder die vorgeschriebene Anzahl an Stunden pro Jahr überschritten werden, so wird das Arbeitsverhältnis automatisch in ein zeitlich unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt. Zusätzliche Strafen von 500 bis 2500 Euro sind für andere Vergehen geringeren Ausmaßes vorgesehen.

Wie bisher bleibt diese neue Art der gelegentlichen Mitarbeit steuerfrei und ist deshalb in der Steuererklärung nicht anzugeben.

„Die von der Bilanzkommission der Abgeordnetenkammer genehmigten neuen Bestimmungen sind ein erster positiver Schritt in die richtige Richtung. Die neue Maßnahme bringt den Arbeitnehmern einen höheren Nettolohn und garantiert ihnen eine ordentliche Rentenversicherung. Auszuschließen ist ein weiterer Missbrauch dieser Arbeitsform deshalb aber leider nicht. Wer soll den Missbrauch der neuen Bestimmungen kontrollieren? Das ist ein Ding der Unmöglichkeit. Deshalb braucht es hier noch weitere Kontrollmöglichkeiten“, fordert Renzler.

Von: mk

Bezirk: Bozen