Stopp für Abtretung des Steuerabzugs oder Skonto auf der Rechnung

Steuerbonus für Baumaßnahmen: Große Veränderungen

Donnerstag, 09. März 2023 | 11:09 Uhr

Bozen – Mit Gesetzesdekret Nr. 11 vom 16.02.2023 (Wirkung ab 17. Februar 2023, also ein Tag nach dessen Veröffentlichung im Amtsblatt) wurden wesentliche Abänderungen eingeführt, welche sich auf die Regelung der Steuervergünstigungen bei Baumaßnahmen in Sachen Weitergabe (durch Skonto auf Rechnung oder Abtretung) von Umbaukosten auswirken. Das teilt die Verbraucherzentrale Südtirol mit.

Laut Aussagen des Wirtschaftsministers wurden diese Neuregelungen mit einem bestimmten Zweck eingeführt, und zwar:

  • Abschaffung der Verrechnung in Form eines Skonto des Lieferanten und der Abtretung des Steuerguthabens, mit Ausnahme jener Baumaßnahmen, die am 17. Februar 2023 bereits im Gange waren oder zu diesem Datum über eine Baugenehmigung verfügten;
  • Verbot des Ankaufs von Steuerguthaben seitens der öffentlichen Verwaltung;
  • sichere und eindeutige Feststellung der Qualitätskontrollen von Steuerguthaben zwecks Verhinderung jedweder Möglichkeit von verschuldetem Missbrauch seitens des Käufers.

Abschaffung des Skontos auf der Rechnung und der Abtretung von Steuerguthaben im Baubereich

Ab 17. Februar 2023 ist es nicht mehr möglich, die Optionen

A) “Skonto auf der Rechnung (siehe Artikel 121, Komma 1, Buchstabe a) GD 34/2020), sowie

B) “Abtretung des Steuerguthabens” (siehe Artikel 121, Komma 1, Buchstabe b) GD 34/2020)

in Bezug auf sämtliche Steuerboni im Baubereich anzuwenden, die bisher vorgesehen waren, sei es bei Energiebonus als auch bei Umbau- und Superbonus.

Ab 17.02.2023 gilt dieses absolute Verbot der Nutzung der Optionen, also weder Skonto auf der Rechnung vom Lieferanten noch jedwede erste Abtretung an Dritte seitens des Begünstigten des Steuerbonus, und somit kann dieser nur mehr vom Bauherrn selbst in seiner eigenen Steuererklärung verwendet werden.

Ausgenommen sind nur die “zweiten Weitergaben”, also jene, die bereits als Option im System eingegeben und deren diesbezügliche Mitteilungen an die Agentur der Einnahmen weitergeleitet worden sind.

 

Übergangs-Bestimmungen (es handelt sich um ein Gesetzesdekret)

Die Abschaffung von “Skonto auf der Rechnung” bzw. “Abtretung” der Steuervergünstigung gilt nicht für alle Maßnahmen, da jene ausgenommen sind, welche mit Datum 16. Februar 2023

a) bereits im Gange sind (freie Baumaßnahmen) und

b) bereits im Besitz der dazu nötigen Baugenehmigung sind.

Die Gesetzesbestimmung unterscheidet zwischen Maßnahmen MIT Superbonus (Kondominium oder auch nicht, mit Abriss und Wiederaufbau) und Baumaßnahmen AUSSERHALB des Superbonus, also Ecobonus und Umbau.

 

Bereich mit Superbonus:

Nicht Kondominium: Die Option für Skonto auf der Rechnung bzw. Abtretung des Steuerguthabens kann noch geltend gemacht werden, sofern am 16. Februar 2023 bereits der Baubeginn mittels “beglaubigter Meldung” erfolgt ist.

Kondominium (auch Minikondominium): Die Option für Skonto auf der Rechnung bzw. Abtretung des Steuerguthabens kann noch geltend gemacht werden, wenn mit Datum 16. Februar 2023 dafür

a) der Kondominiumsbeschluss bezüglich der Spesengenehmigung und Spesenaufteilung bereits stattgefunden hat und

b) der Baubeginn mittels “beglaubigter Meldung” erfolgt ist.

Abriss und Wiederaufbau: Die Option für Skonto auf der Rechnung bzw. Abtretung des Steuerguthabens kann noch geltend gemacht werden, sofern am 16. Februar 2023 das entsprechende Gesuch der Baugenehmigung bereits eingereicht worden ist.

Bereich außerhalb des Superbonus (Ecobonus und Umbau)

Die Option für Skonto auf der Rechnung bzw. Abtretung des Steuerguthabens kann noch geltend gemacht werden, sofern am 16. Februar 2023

a) um die Baugenehmigung angesucht worden ist; oder, wenn es keine Baugenehmigung braucht (da Minimaleingriff),

b) der Baubeginn bereits erfolgt ist (Beweis: eidesstattliche Eigenerklärung).

“Achtung: Diese Bestimmung ist ein Gesetzes-Dekret, und dessen etwaige Umwandlung in definitives Gesetz steht noch aus”, erläutert die Verbraucherzentrale Südtirol.

 

Weitere hilfreiche Informationen sind im Steuerleitfaden der VZS für das Jahr 2023 vorhanden.

Von: luk

Bezirk: Bozen

Kommentare

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5 Kommentare auf "Steuerbonus für Baumaßnahmen: Große Veränderungen"


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der echte Aaron
der echte Aaron
Universalgelehrter
17 Tage 12 h

also kann man es nur mehr von der Steuer abschreiben? Somit kann der Reiche mehr bauen als der Arme. Die Schere geht immer weiter auseinander bei solchen Gesetzten. Traurig!!!

Moods
Moods
Tratscher
17 Tage 10 h

Der Arme wird kaum Möglichkeiten haben groß zu bauen.

PuggaNagga
17 Tage 8 h

Abschreiben bedeutet nicht gratis!
Abschreibungen von Gebäuden sind üblich auf 10 Jahre aufgeteilt.
Die Schere zwischen arm und reich war noch nie so klein wie jetzt! Früher gab es Fürsten, Grafen und Könige und dann kam nichts, Bauern waren Leibeigene, also Sklaven!
Es gab immer schon ungerechte Aufteilung, das wird leider so bleiben!
Aber immer summsen bringt auch nichts!
Der normale Bürger hat es noch nie so gut gehabt wie jetzt!

Imrgschei
Imrgschei
Grünschnabel
17 Tage 9 h

Kompliziert geht immer aber gut wenn abgeschafft wird. Beiträge Förderung Bonus usw. sollte wirklich nur Bekommen wer nötig hat und nicht durch irgendwelche Schlupflöcher ständig von denen dies nicht nötig haben beansprucht werden kann

marher
marher
Universalgelehrter
17 Tage 11 h

Die Gelting hobn immer in längern Hebl. Und wenn mans genau nimp scheint ba ihmene Stuiererklärjngen kam eppas au, wiaso woll?

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