Frist von 30 Tagen

Verwaltungsverfahren: Landesregierung legt Bearbeitungsfristen fest

Dienstag, 15. November 2016 | 15:02 Uhr

Bozen – Die Landesregierung hat heute auf Vorschlag von Landesrätin Waltraud Deeg verbindliche Bearbeitungsfristen für Verwaltungsverfahren festgelegt.

Mit der Novellierung des Landesgesetzes Nr. 17 aus dem Jahr 1993 über die Verwaltungsverfahren und das Recht auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen wurden heuer für die öffentliche Verwaltung erstmals verbindliche Bearbeitungsfristen eingeführt. Heute hat die Landesregierung die Verfahrensfristen festgelegt. Für den Abschluss der Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich eine Frist von 30 Tagen. Falls Verfahren zum Schutz des öffentlichen Interesses oder angesichts ihrer Komplexität mehr Zeit beanspruchen, gilt eine Bearbeitungsfrist von 180 Tagen.

“Das Ziel ist und bleibt eine bürgernahe, schlanke und effiziente Verwaltung”, betont Verwaltungslandesrätin Waltraud Deeg, “und alle Vorgaben hierfür sind in der Novelle zur offenen Verwaltungfestgeschrieben”. Heute hat die Landesregierung auch den in dieser Novelle klar definierten Auftrag an Generaldirektor Hanspeter Staffler bekräftigt, in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Direktorinnen und Direktoren, all jene Koordinierungs­maßnahmen in die Wege zu leiten, die erforderlich sind, um die Verwaltungsverfahren neu zu definieren und zu vereinfachen. “Damit sollen im Interessen der Bürger und Unternehmen Verfahren transparent und zügig abgewickelt werden”, erklärt Deeg. Um dies sicherzustellen, werde eine verwaltungstechnische und normative Vereinfachung der Verwaltungsverfahren durch verschiedene Maßnahmen angestrebt, wie etwa durch die bereits fortschreitende Digitalisierung der Dienste sowie eine ständige Aus- und Weiterbildung der Bediensteten. Das Organisationsamt des Landes ist dabei, sämtliche Verwaltungsverfahren und ihre Bearbeitungsfristen in einer Datenbank zu erfassen.

In einer eigenen Durchführungsverordnung hat die Landesregierung heute auch die Frist für die Zustellung des Bußgeldbescheids neu definiert. Bei komplexen Verfahren wird die Frist von bisher 180 Tagen auf einem Jahr verlängert. “Es handelt sich dabei um Ahndungsverfahren, bei denen die Ermittlungsphase   besonders komplex und daher auch zeitaufwändig ist, beispielsweise weil technische Analysen und Bewertungen erforderlich sind”, begründet Landesrätin Deeg die Fristverlängerung. Damit sei mehr Rechtssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger gegeben. Für folgende Bereiche wurde die Frist für die Zustellung des Bußgeldbescheids auf ein Jahr verlängert: Großhandelsvertrieb von Humanarzneimitteln, Apotheken und zur Abgabe von Arzneimitteln ermächtigte Handelsbetriebe, Lebensmittelsicherheit und -hygiene sowie Pflichtimpfungen, EU-Beihilfen für die Landwirtschaft sowie Natur- und Landschaftsschutz. Die neue Durchführungsverordnung betrifft Verwaltungsstrafen, für die die Landesverwaltung zuständig ist.

Von: luk

Bezirk: Bozen