Urteilsbegründung zum Sonderfonds-Prozess

„Abgrundtiefer Unterschied“ zu sizilianischem Fall

Samstag, 17. September 2016 | 12:00 Uhr

Bozen – Die Urteilbegründung zum Sonderfonds-Prozess, bei dem Altlandeshauptmann Luis Durnwalder freigesprochen wurde, liegt vor. „Analytisch und fast manisch“ habe Durnwalder alle Ausgaben dokumentiert, und seine Eigenerklärungen über den Zweck der Spesen seien glaubwürdiger, als die Anklage ihm zuerkennen wollte, erklärte Richter Carlo Busato.

Anders als die sizilianischen Politiker, die der Unterschlagung im Amt für schuldig befunden wurden, habe Durnwalder nie selbst Bargeld aus dem Fonds entnommen. Er sei im Amt gewesen, als er die Gelder einsetzte und habe alles penibel dokumentiert. Zwischen dem von der Staatsanwaltschaft bemühten „sizilianischen Urteil“ und der Art und Weise, wie Durnwalder den Sonderfonds gehandhabt habe, liege demnach ein „abgrundtiefer Unterschied“, urteilte das Gericht.

Bekanntlich erfolgte Durnwalders Freispruch im Juni. Laut Gericht stellten die Ausgaben aus dem Sonderfonds sowie dessen Handhabung Amtsunterschlagung dar.

Durnwalder habe den Sonderfonds genutzt, wie es sein Vorgänger Silvius Magnago damals tat. Der Sonderfongs hieß zu Magnagos Zeiten noch „persönlicher Repräsentationsfonds“. Außerdem habe der frühere Leitende Staatsanwalt Cuno Tarfusser im Zeugenstand erklärt, dass Durnwalder im Jahr 2002 im Zuge einer Ermittlung zu Fraktionsgeldern erklärt hatte, welche Fonds es gibt und wie sie eingesetzt werden.

Dabei habe Durnwalder den Staatsanwälten erklärt, dass über den Sonderfonds nicht Buch geführt werden müsse, Trotzdem schreibe er in informeller Weise die Bewegungen auf. Weil daraufhin keine Ermittlung eingeleitet wurde, musste der Landeshauptmann wohl davon ausgehen, dass er rechtmäßig handelte.

Laut Gericht seien die Eigenerklärungen Durnwalders über den Zweck seiner Ausgaben in Ausübung seines Amtes „glaubwürdiger als die Staatsanwaltschaft ihm zuerkennen wollte“. Dass er das Geld wie von ihm schriftlich angegeben ausgab, etwa für Spenden an Musikkapellen usw., sei zwar nicht in allen Einzelfällen belegt, wohl aber durch die normale Verhaltensweise des Landeshauptmanns, dessen Terminkalender gerade am Wochenende immer voll gewesen sei.

Die Kompensierungen mit Privatausgaben über den Fonds, von dem Durnwalder wusste, dass er immer ein Guthaben hatte, sei zwar rein objektiv nicht rechtens gewesen, da öffentliche Gelder für Ausgaben genutzt worden seien, die nichts mit dem Amt zu tun hatten. Um den Straftatbestand der Amtsunterschlagung zu erfüllen, müsse aber ein Vorsatz nachgewiesen werden – und dieser sei zweifelhaft, erklärte der Richter laut „Dolomiten“. Immerhin sei die Kompensierung völlig transparent, klar und offen dokumentiert worden.

Durnwalders Freispruch ist nicht rechtskräftig. Die Generalstaatsanwaltschaft hat nun 45 Tage Zeit, um Widerrufung zu beantragen.

Von: mk

Bezirk: Bozen