Von: ka
Rom/Bozen – Über 1.000 Wochen- und Tagespendler aus den grenznahen Gemeinden im Vinschgau arbeiten in der Schweiz, in manchen Gemeinden sind es bis zu 30 Prozent der gesamten Arbeitnehmerschaft. Die römische Abgeordnetenkammer hat am heutigen Donnerstag definitiv die gesetzlichen Weichen für das neue Steuerabkommen zwischen Italien und der Schweiz gestellt, mit der zukünftig mehr Rechtssicherheit für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geschaffen werden soll. Dieses tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft, sofern der Austausch der Ratifizierungsurkunden der beiden Vertragsstaaten noch innerhalb 2023 erfolgt.
Die Überarbeitung der Besteuerung von italienischen Grenzpendlerinnen und Grenzpendler in die Schweiz – nicht nur aus dem Vinschgau, sondern auch aus der Lombardei, dem Piemont und dem Aostatal, allesamt wie Südtirol auch als sog. Grenzgebiete klassifiziert, – ist bereits seit mehreren Jahren Thema im römischen Parlament. Mit der heutigen Abstimmung schließt sich ein langer legislativer Prozess. „Es war in den vergangenen Jahren in erster Linie Albrecht Plangger, der sich für dieses Thema im Interesse der Vinschger Grenzpendler:innnen stark gemacht und bei den vorbereitenden Arbeiten eingebracht hat“, berichtet die SVP-Fraktionssprecherin in der Abgeordnetenkammer Renate Gebhard, die die Arbeiten im zuständigen Gesetzgebungsausschuss in der aktuellen Legislaturperiode mitverfolgt hat. Die Kammer hat am heutigen Donnerstag das Ratifizierungsgesetz in letzter Lesung genehmigt, die Verabschiedung ist einstimmig erfolgt. Sofern der Austausch der Dokumente noch innerhalb 2023 erfolgt, tritt das neue Abkommen mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
„Die neuen Bestimmungen schaffen mehr Klarheit bei der Besteuerung von Grenzpendler:innen und sollen eine Doppelbesteuerung von Löhnen, Gehältern und ähnlichen Vergütungen vermeiden“, erklärt die SVP-Abgeordnete Renate Gebhard, „die neue Regelung sieht eine konkurrierende Besteuerung vor. Im Gegensatz zum Abkommen aus dem Jahr 1974 gelte die Neuregelung nicht nur für Italiener und Italienerinnen, die in der Schweiz arbeiten, sondern auch für Schweizer Grenzpendlerinnen und -pendler, die in Italien angestellt sind.
Für aktuelle Grenzpendler:innen sind Übergangsbestimmungen vorgesehen, wonach jene, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens oder zwischen dem 31.12.2018 und dem Inkrafttreten des Abkommens in der Schweiz beschäftigt waren, auch zukünftig ausschließlich in der Schweiz besteuert werden. Diese Regelung gilt bis zum Jahr 2033, bis dahin wird die Schweiz den sog. Steuerausgleich in Höhe von 40% der anfallenden Quellensteuer in der Schweiz weiterhin an Italien überweisen.
Zukünftige Grenzpendlerinnen und Grenzpendler hingegen werden in jedem Fall in Anwendung der konkurrierenden Besteuerung in der Schweiz und in Italien besteuert, unabhängig vom 20-km-Streifen, diese Unterscheidung gibt es für sie nicht mehr. Pendler:innen mit Wohnsitz innerhalb des 20-km-Streifens zahlen 80 Prozent der Quellensteuer in der Schweiz sowie die regulären Einkommenssteuern in Italien, wobei ein Steuerfreibetrag von 10.000 Euro gilt und die Schweizer Steuern in Abzug gebracht werden können. Wer außerhalb der besagten 20 km wohnt, zahlt die vollen Steuern in der Schweiz und in Italien, auch in diesem Fall gilt der Steuerfreibetrag von 10.000 Euro und es können die Schweizer Steuern in Abzug gebracht werden.
Das Grenzpendlerabkommen soll alle 5 Jahre überarbeitet werden, es wird hierfür eigens eine interministerielle Arbeitsgruppe vorgesehen.