Von: luk
Bozen – In den letzten Tagen häufen sich die Beschwerden von Bürgern, die bei Straßenkontrollen von der italienischen Polizei bestraft wurden, weil sie den Beziehungspartner treffen wollten. Die Süd-Tiroler Freiheit weist die Bevölkerung darauf hin, dass das Treffen von Beziehungspartnern (nicht Kollegen) gemäß Landesverordnung in Südtirol ausdrücklich erlaubt ist. “Das Ignorieren dieser Landesverordnung bzw. die eigenmächtige Uminterpretation derselben ist eine willkürliche und nicht zulässige Vorgehensweise der italienischen Polizei. Gegen die verhängten Strafen kann und soll daher Einspruch erhoben werden. Die Strafe wird dann annulliert.”
“Die Begründungen der italienischen Polizei sind zum Teil abenteuerlich. Während sich einige Beamten schlichtweg weigern die Landesverordnungen anzuerkennen und nur die staatlichen Bestimmungen anwenden wollen, welche Beziehungstreffen in roten und orangen Zonen nicht erlauben, nehmen andere Polizisten eigenwillige Interpretationen der Landesverordnung vor und legen einfach selbst fest, dass Beziehungstreffen nur für Personen über 30 Jahren gelten, dass es angeblich eine schriftliche Bestätigung der Gemeinde für die Beziehung bräuchte, oder dass die Regelung nur für Personen gilt, die nicht mehr im selben Haushalt mit den Eltern leben. All das ist nicht zulässig”, so die Bewegung.
“Der Landtagsabgeordnete Sven Knoll hat daher selbst Kontakt mit den Polizeiorganen aufgenommen und sie mit den Vorwürfen konfrontiert. Einige Beamte verwiesen dabei auf die schwammigen Formulierungen der Landesverordnung. Es bedarf einfach einer klaren Formulierung in der Verordnung, dass Partnertreffen jederzeit und im ganzen Land erlaubt sind. Wir haben dem Landeshauptmann bereits einen Entwurf für eine solche Präzisierung der Verordnung vorgelegt, die aber bisher leider abgelehnt wurde. Wir raten den Bürgern daher, einen Ausdruck der Landesverordnung stets mitzuführen, um den Polizisten bei einer Kontrolle vorweisen zu können, dass Partnertreffen erlaubt sind. Sollten die Polizisten dennoch eine Strafe verhängen, sollte das Strafprotokoll keinesfalls unterschrieben werden und gegen die Strafe umgehend Einspruch beim Generalsekretariat des Landes erhoben werden. Dem Generalsekretariat muss dafür lediglich eine Kopie des Strafprotokolls sowie eine Kopie der Personalausweises zugeschickt werden. In einer kurzen Beschreibung sollte zudem erläutert werden, warum man aus Sicht des Bürgers zu unrecht bestraft wurde”, informiert die Bewegung.