Von: luk
Bozen – Ein wichtiger erster Schritt zur Bereitstellung von leistbarem Wohnraum und gegen die Überhandnahme von Zweitwohnungen ist heute gesetzt worden. Das vom Landtag am 8. Juni dieses Jahres verabschiedete Gesetz für Raum und Landschaft sieht vor, dass neue Wohnungen in all jenen Orten Ansässigen vorbehalten bleiben, in denen mehr als zehn Prozent der Wohnungen als Zweitwohnung genutzt werden. Der Handlungsbedarf besteht deshalb, weil in einigen Landesteilen auf Grund der zunehmenden Knappheit an Baugrund der Wohnraum für die ansässige Bevölkerung finanziell kaum mehr erschwinglich ist.
Das neue Gesetz Raum und Landschaft tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft. Es sieht vor, dass die Regelung betreffend den Ausverkauf der Heimat und der Ausbildung der Gemeindebediensteten bereits am Tag nach der Veröffentlichung des Gesetzes in Kraft tritt, dies ist am 13. Juli 2018 erfolgt.
Laut Artikel 104 ist die Landesregierung verpflichtet, diejenigen Gemeinden und Fraktionen festzulegen, in denen mehr als zehn Prozent der Wohnungen als Zweitwohnungen genutzt werden. Als Grundlage für die Feststellung von Zweitwohnungen wurde – in Absprachen mit dem Rat der Gemeinden – die Tourismusabgabe laut Regionalgesetz herangezogen. Der Gemeindenverband hat eine Erhebung der Wohnungen nach Gemeinden und Fraktionen durchgeführt. Ein hoher Zweitwohnungsbestand ist in vielen Tourismushochburgen wie Welschnofen, im Hochpustertal, Gadertal und in Gröden ersichtlich. Als Stichtag für die Erhebung wurde der Tag des Inkrafttretens des neuen Landesgesetzes, der 13. Juli 2018, festgesetzt. Wie weiters vom Gesetz vorgesehen, hat die Landesregierung Kriterien und Modalitäten zur Feststellung definiert, wobei sie die besonderen Erfordernisse des ländlichen Raumes berücksichtigt hat, um der Absicht des Gesetzgebers nach der Schaffung erschwinglichen Wohnraumes für die ansässige Bevölkerung nachzukommen und damit einhergehende Einschränkungen gering zu halten. In einem zweiten Beschluss hat die Landesregierung die Gemeinden und Fraktionen festgelegt, die bereits jetzt die 100-prozentige Konventionierung anwenden müssen, wobei bei der Festlegung der Fraktionen nur jene berücksichtigt werden, die eine Gesamtwohnungsanzahl von mindestens 50 Wohnungen aufweisen.
Ab Inkrafttreten des Beschlusses müssen in den von der Landesregierung festgelegten Gemeinden und Fraktionen alle neu errichteten Wohnungen sowie Wohnungen, die in bereits bestehenden Gebäuden durch Umwidmung neu vorgesehen werden, konventioniert werden. Dies gilt nicht für Wohnungen, für die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses bereits eine Baukonzession erlassen worden ist bzw. für Wohnungen, für die innerhalb 13. Juli 2018 ein vollständiges Projekt in der zuständigen Gemeinde hinterlegt worden ist. Konventionierte Wohnungen dürfen nur von Personen besetzt werden, die ihren Wohnsitz bereits seit fünf Jahren in Südtirol haben oder ein Arbeitsverhältnis in Südtirol nachweisen können.
Die heute beschlossene Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2019. Ab dem 1. Jänner 2020 wird die Landesregierung die Gemeinden und Fraktionen neu festlegen. Inzwischen hat auch der Staat das Landesgesetz Raum und Landschaft geprüft und nicht angefochten.
Eine 100-prozentige Konventionierungspflicht gilt für:
25 Gemeinden
Abtei, Altrei, Brenner, Corvara, Enneberg, Gsies, Hafling, Innichen, Kastelruth, Niederdorf, Olang, Plaus, Rasen-Antholz, Ritten, Schnals, Sexten, St. Christina in Gröden, St. Martin in Thurn, St. Ulrich, Stilfs, Terenten, Toblach, Welsberg–Taisten, Welschnofen, Wolkenstein in Gröden
26 Fraktionen
Radein (Aldein), Afers (Brixen), St. Andrä (Brixen), Reischach (Bruneck), Petersberg (Deutschnofen), Mühlbach (Gais), St. Valentin (Graun i.V.), Graun (Kurtatsch a.d.W.), Hauptort Lajen, Tanirz (Lajen), Pawigl (Lana), St. Martin am Kofel (Latsch), Pfelders (Moos in Passeier), Unterfennberg (Margreid), Meransen (Mühlbach), Issing (Pfalzen), St. Jakob (Pfitsch), Ausserprags (Prags), Innerprags (Prags), Walten (St. Leonhard in Passeier), Thuins (Sterzing), Gfrill (Tisens), Peterbühel (Völs), Prösels (Völs), St. Konstantin (Völs), Ums (Völs).