Von: bba
Bozen – Studierende, die sich coronabedingt in einer ernsthaften, nachweisbaren wirtschaftlichen Notlage befinden, können um eine Studienbeihilfe ansuchen. Bei Falscherklärungen gibt es rechtliche Konsequenzen.
Die Südtiroler Landesregierung hat heute die Einführung eines einmaligen Corona-Notfallstipendiums von 1500 oder 2000 Euro beschlossen. Dieses kann von Studierenden beantragt werden, die sich in einer coronabedingten wirtschaftlichen Notlage befinden, auch wenn sie im akademischen Jahr 2020/21 angesichts ihrer Einkommens- und Vermögenslage von 2019 eigentlich kein Anrecht auf eine Studienförderung hätten. Vorausgesetzt wird, dass die Studiendauer und der Studienerfolg mit den Vorgaben der Verordnung und der Wettbewerbsauschreibung für die ordentlichen Studienbeihilfen im Einklang sind. Über Eigenerklärung müssen die Studierenden außerdem nachweisen, dass Einkommen und Vermögen (ausgedrückt als Faktor der wirtschaftlichen Lage FWL zwischen vier und fünf) der Kernfamilie im laufenden Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr infolge des Covid-19-Notstandes mindestens 20 Prozent beziehungsweise 40 Prozent zurückgegangen sind. Die Eigenerklärungen werden auf Wahrheitsgehalt geprüft.
“Mit dieser Unterstützungsmaßnahme wollen wir sicherstellen, dass auch jene Studierenden ihr Studium weiterführen können, die im akademischen Jahr 2020/2021 keine Beihilfe erhalten könnten, weil ihr Einkommen und Vermögen von 2019 zu hoch sind, die sich aber in einer schweren wirtschaftlichen Notlage befinden”, betont der zuständige Landesrat.
Die außerordentliche Studienbeihilfe für einen ordentliches Studium und einem FWL von 4,1 bis 5 beläuft sich auf 1500 Euro, sofern der der Einkommens- und Vermögensrückgang mindestens 20 Prozent ausmacht. Haben Einkommen und Vermögen (FWL) der Kernfamilie 2020 gegenüber 2019 um mindestens 40 Prozent abgenommen, so sind es 2000 Euro.
Bei der Berechnung des der FWL-Schwelle gibt es zusätzlich 0,5 Punkte für jedes Mitglied der Kernfamilie (einschließlich des Antragstellers/-in), das an mindestens 150 Tagen aus schulischen und Studiengründen außerhalb der Familie untergebracht ist. Eine 50-prozentige Kürzung ist hingegen vorgesehen, wenn die Wohnsitzgemeinde der Studierenden weniger als 10 Kilometer vom Universitätsstandort entfernt ist. Für Studierende, die pendeln, wird das Ausmaß der Studienbeihilfe um 30 Prozent gekürzt.
Mit einem zweiten Beschluss hat die Landesregierung heute zudem eine zehnprozentige Ergänzung der ordentlichen Studienbeihilfe für das Jahr 2019/20 vorgesehen. Auch in diesem Fall muss eine coronabedingte Minderung des Einkommens und Vermögens der Kernfamilie um mindestens 20 Prozent vorliegen, die der Studierende mittels Eigenerklärung bestätigt. “Auch diese Maßnahme soll sicherstellen, dass die 2019/20 unterstützten Studierenden ihr Studium im Bildungsjahr 2020/21 weiterführen können”, erklärt der Landesrat für Bildungsförderung. “Ansuchen um ordentliche Studienförderung für das neue akademische Jahr sind dann ab 28. September möglich”, kündigt Abteilungsdirektorin Rolanda Tschugguel an.
Alle Ansuchen beziehungsweise die Selbsterklärungen werden hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes über den Rückgang des FWL durch das Landesamt für Hochschulfürsorge überprüft. Bei Falscherklärungen gibt es rechtliche Konsequenzen.