Von: mk
Bozen – Das Schuljahr hat begonnen und bereits nach zwei Wochen sind ganze Klassenverbände bzw. Kindergartengruppen in Quarantäne. Da die prophylaktische Quarantäne nicht als Krankheit eingestuft wird, können die Eltern auch nicht jene Tage beanspruchen, welche für die Betreuung des kranken Kindes laut Kollektivvertrag vorgesehen sind. Darauf macht der ASGB aufmerksam.
Besonders Familien mit Kleinkindern, Kindergartenkindern und Schülern stehen vor einer großen Herausforderung, denn der Staat hat für diese Fälle in der Vergangenheit vorgesehene Maßnahmen (Covid-19-Elternzeit), welche es den Eltern ermöglichten, die Kinder daheim zu betreuen, nicht verlängert. Aktuell bleibt Eltern, welche ihren Urlaub frei wählen können, eventuell die Möglichkeit, noch Resturlaubstage zu beanspruchen – vorausgesetzt es sind überhaupt noch welche vorhanden. Jene, welche im Bildungsbereich tätig sind, haben hingegen keine Möglichkeit, während der Unterweisungszeit Urlaub zu nehmen. Die Möglichkeit, die fünf Tage Sonderurlaub aus schwerwiegenden Gründen zu beanspruchen, hängt von der Flexibilität und Bereitschaft der Führungskraft ab – und diese wird abwägen, ob die betroffene Person für die Dauer der Abwesenheit kurzfristig adäquat ersetzt werden kann.
„Dieser Umstand der Unsicherheit im Hinblick auf die Betreuung der Kinder stellt für die Elternschaft – sei es in der Privatwirtschaft, als auch im öffentlichen Dienst – eine untragbare Situation dar. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Lage in den kommenden nächsten Wochen und Monaten mit Beginn der kalten Jahreszeit bessern wird, muss eine Lösung für Eltern, deren Kinder in Quarantäne gestellt werden, gefunden werden“, erklärt die Gewerkschaft.
Der ASGB fordert die lokalen politischen Verantwortungsträger mit Nachdruck auf, die Unterlassung des staatlichen Gesetzgebers, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, dadurch zu kompensieren, indem ein stimmiges lokales Konzept erstellt bzw. Vorkehrungen getroffen werden, die darauf abzielen, die Betreuung des in Quarantäne gestellten Kindes angemessen zu gewährleisten.