Von: luk
Bozen – Den Anhang zum Landschaftsleitbild, der verschiedene Bautätigkeiten in Natur- und Agrargebieten regelt, hat die Landesregierung heute genehmigt.
Mit der Ergänzung des landesweit geltenden Fachplans “Landschaftsleitbild Südtirol” hat sich die Landesregierung heute befasst. Konkret ging es um den Anhang 5, der in elf Artikeln Übergangsbestimmungen für die Regelung verschiedener Bautätigkeiten in Natur- und Agrargebieten vorsieht.
In Absprache und Zusammenarbeit mit den Südtiroler Gemeinden ist das Landesamt für Landschaftsplanung derzeit dabei, die Landschaftspläne der Gemeinden an das 2020 in Kraft getretene Landesgesetz “Raum und Landschaft” anzupassen. Dies nimmt beachtliche Zeit in Anspruch, zudem regelt der Landschaftsplan nicht alle notwendigen Erfordernisse für die Bauführung im Natur- und Agrargebiet. “Daher war es nötig, Übergangsbestimmungen im Landschaftsleitbild festzulegen, bis die jeweiligen Landschaftspläne der Gemeinden angepasst sind”, erklärte die Landesrätin für Raumentwicklung, Landschaft und Denkmalpflege Maria Hochgruber Kuenzer in der Pressekonferenz nach der Regierungssitzung. “Ich bin davon überzeugt, dass diese Bestimmungen den Gemeinden neue Sicherheit geben und den Bürgerinnen und Bürgern, die im ländlichen Raum leben, eine Erleichterung bringen, weil nun mit geringem bürokratischem Aufwand kleine Maßnahmen durchgeführt werden können.” Die Übergangsbestimmungen finden landesweit Anwendung, ausgenommen im Bereich von Natura-2000-Gebieten, im Nationalpark, in den Naturparks, in den Naturdenkmälern und geschützten Biotopen.
Von Energiebonus bis Bienenhäuser
Vorübergehend geregelt wurde heute eine Reihe von Bautätigkeiten in den Natur- und Agrarflächen: Technische Infrastrukturen (Art. 1), Vermeidung von Bodenversiegelung (Art. 2), Wiederaufbau und Verlegung von Gebäuden (Art. 3), der Energiebonus im Landwirtschaftsgebiet (Art. 5), der Mindestgebäudeabstand (Art. 7), die Erweiterung von gastgewerblichen Betrieben im Landwirtschaftsgebiet (Art. 8), die Errichtung von Wildfutterstellen, Jagdansitzen und Wasserspeichern (Art. 9) sowie die Errichtung von Bienenhäusern und Lehrbienenhäusern sowie Holzlagerplätzen, Holzlagerplätzen mit Flugdächern und Holzhütten (Art. 11). Was den Energiebonus betrifft, bedarf es jetzt noch einer Anpassung des Dekretes des Landeshauptmanns Nr. 16 vom 21. April 2020, um diesen im Landwirtschaftsgebiet anwenden zu können.
Da das Landschaftsleitbild ein Planungsinstrument ist, unterliegt es der Prüfung über die Notwendigkeit der Strategischen Umweltprüfung (SUP). Die Vorprüfung hat ergeben, dass mehrere Sachverhalte der SUP zu unterziehen sind. “Um negative umweltrelevante Folgen auszuschließen, wurden daher einige Artikel abgeändert”, berichtete Kuenzer. Zudem seien einige Artikel (Art. 4, Art. 6 und Art. 10) nicht Bestandteil der heutigen Beschlussfassung, da sie der SUP zu unterziehen sind.
Im November hatte die Landesregierung per Beschluss das Verfahren für die Ergänzung des “Landschaftsleitbilds Südtirol” eingeleitet (LPA hat berichtet). Nach einem umfangreichen Beteiligungsprozess (41 Anmerkungen von Bürgern, Verbänden und Organisationen und 99 Stellungnahmen von Gemeinden) hat das Landesamt für Landschaftsplanung den Vorschlag zur Ergänzung des “Landschaftsleitbildes Südtirol – Anhang 5” angepasst und die Landeskommission für Raum und Landschaft hat diesen in ihrer Sitzung vom 11. Mai positiv begutachtet. Die Landesregierung hat die Ergänzung in der heutigen Sitzung nun endgültig genehmigt.