Einhaltung der Europäischen Menschenrechtscharta gefordert

Warum sind Verhandlungen im Zivilbereich in Südtirol nicht öffentlich?

Mittwoch, 19. Oktober 2016 | 16:44 Uhr

Bozen – Die Interessensgruppe der “Geschädigten der Banken und Gerichte” in Südtirol fordert öffentliche Verhandlungen und die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtscharta.

Der Sprecher des vor wenigen Tagen der Öffentlichkeit vorgestellten Bündnisses GeBaG-DaBaT, Thomas Sigmund, fordert die Richter am Landesgericht Bozen auf, ab sofort Verhandlungen im Zivilbereich öffentlich zu führen. Die derzeitige Praxis, so Sigmund, zivilrechtliche Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit im Richterzimmer (Büro des Richters) zu führen, verstoße klar gegen den Artikel 6 (Recht auf ein faires Verfahren) der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Der Artikel 6 lege fest, dass “jede Person ein Recht darauf hat, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (…) von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.”

Laut Sigmund kann die Öffentlichkeit jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

Diese Ausschlussgründe, so Sigmund, würden in den meisten zivilen Streitigkeiten nicht zutreffen. „Schon gar nicht betreffen die Ausschlussgründe Exekutionsverfahren von Liegenschaften, deren Versteigerung ohnehin öffentlich beworben wird. Dennoch wird am Landesgericht Bozen unter Ausschluss der Öffentlichkeit ‚privat‘ verhandelt. Die ständige Verletzung dieses geltenden europäischen Menschenrechtes führt sogar dazu, dass entsprechende zivilrechtliche Entscheidungen – wenn Sie erfolgreich angefochten werden – ihre Wirksamkeit und Gültigkeit verlieren könnten“, erklärt Sigmund.

Problematisch werde diese Situation für die Richter selbst, denn mit der Einführung des Gesetzes Nr. 18 vom 27.02.2015 sind die Richter und Richterinnen selbst zivilrechtlich für ihre Entscheidungen verantwortlich.

Von: mk

Bezirk: Bozen