Von: Ivd
Rom – Einige Medien haben kürzlich über angebliche Betrugsversuche im Zusammenhang mit vermeintlich falschen Verkehrsstrafen aus dem Ausland berichtet. Doch nicht immer ist es ratsam, solche Schreiben einfach zu ignorieren. Das Europäische Verbraucherzentrum Italien (EVZ), dass jedes Jahr Hunderte von Anfragen zu Verkehrsstrafen aus dem Ausland erhält, möchte für Klarheit sorgen und erklärt, worauf man achten sollte.
Die beim EVZ Italien eingehenden Meldungen betreffen häufig Verkehrsstrafen aus Österreich, Deutschland oder Frankreich – aber natürlich auch aus anderen EU-Staaten. Dabei geht es meist um Verstöße wie Geschwindigkeitsübertretungen, nicht bezahlte Autobahnmaut oder Parkstrafen – um nur die häufigsten Fälle zu nennen. Diese Strafen können den Betroffenen auch mit normaler Post zugestellt werden – ein Einschreiben ist nicht zwingend erforderlich, da die Normen zur Zustellung dieser Bescheide in jedem Land verschieden sind, und hierbei das Recht jenes Landes Anwendung findet, das die Strafe verhängt.
Eine Strafe, die mit einfachem Brief zugestellt wird, ist also nicht automatisch ein Hinweis auf einen Betrugsversuch – und sollte nicht leichtfertig ignoriert oder weggeworfen werden.
Die rechtliche Grundlage für Verkehrsstrafen aus anderen EU-Staaten ist die EU-Richtlinie 2024/3237, welche die frühere Richtlinie 2015/413 ergänzt und ändert. Diese Rechtsvorschrift erleichtert den EU-Ländern den Zugang zu Informationen über Fahrzeughalter sowie den grenzüberschreitenden Austausch und die Vollstreckung von Verkehrsstrafen – und somit auch das Eintreiben der Strafen im Ausland.
Wichtig ist, dass das Vorhaltungsprotokoll die Kontaktdaten der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Verstoß begangen wurde, enthält, sowie Informationen zum Fahrzeug, zum Ort, Datum und zur Art des Verstoßes – ebenso wie Hinweise zur Zahlung oder zur Möglichkeit des Einspruchs (wobei bei bestimmten Arten von Verstößen bzw. in bestimmten Verfahrensphasen ein Einspruch auch ausgeschlossen sein kann).
Vorsicht ja – aber solche Mitteilungen zu ignorieren ist kein guter Rat!
Wenn man ein solches Schreiben aus dem Ausland erhält, ist grundsätzlich Vorsicht geboten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass man eine vermeintliche Strafe automatisch als Betrug abtun und ignorieren sollte. Das gilt auch dann, wenn man sich sicher ist, nicht in dem Land, das die Strafe verhängt hat, gewesen zu sein.
Nicht selten, kommt es nämlich zu Kennzeichenverwechslungen – zum Beispiel, weil sich italienische und französische Kennzeichen sehr ähnlichsehen und es so beim Lesen dieser Daten vonseiten der zuständigen Behörden zu Fehlern kommen kann.
Wenn man also eine Strafe aus dem Ausland erhält, obwohl man sicher ist, den Verstoß nicht begangen zu haben, ist es ratsam, sich an die zuständige Behörde zu wenden, um den Sachverhalt zu klären. Oft genügt bereits eine E-Mail mit einem Nachweis darüber, dass es sich um einen Fehler handelt, um die Archivierung der Strafe zu erreichen – und so weitere unangenehme Überraschungen wie zum Beispiel höhere Mahngebühren oder Vollstreckungen in Italien zu vermeiden.
Auch ist es wichtig, auf die im Schreiben angegebenen Fristen zu achten und rechtzeitig zu handeln.
Die Tatsache, dass die Zahlung per SEPA-Überweisung verlangt wird, ist ebenfalls nicht automatisch ein Hinweis auf Betrug – im Gegenteil: Diese Zahlungsart ist zum Beispiel in Österreich üblich.
Aus diesen Gründen empfiehlt das Europäische Verbraucherzentrum Italien Vorsicht und Achtsamkeit in Zusammenhang mit Mitteilungen in Bezug auf Verkehrsstrafen aus dem Ausland. Man sollte grundsätzlich skeptisch sein und, falls tatsächlich begründete Zweifel bestehen, die Echtheit solcher Schreiben bei den zuständigen Behörden im Ausland prüfen. Hierbei ist es ratsam, dies möglichst in der Landessprache des Absenderlandes zu tun – notfalls mit Hilfe automatischer Übersetzungstools, denn Mitteilungen und Nachfragen in deutscher Sprache werden von den fremdsprachigen Behörden im Ausland unter Umständen ignoriert.
Es wird jedoch davon abgeraten, solche Schreiben pauschal als Betrugsversuch abzustempeln – dies könnte sich am Ende als sehr teuer erweisen.
Das EVZ Italien steht betroffenen Verbraucher mit Rat und kostenloser Unterstützung zur Verfügung. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Europäische Verbraucherzentrum in solchen Fällen nur sehr selten direkt intervenieren kann, und somit Betroffene die Behörden direkt kontaktieren müssen, da solche Verwaltungsverfahren nicht in die Zuständigkeit des EVZ-Netzwerkes fallen. Eine direkte Intervention unseres Zentrums ist nur dann möglich, wenn private Inkassobüros oder Dienstleister mit der Eintreibung beauftragt wurden.
Ihr könnt die Zentrale telefonisch unter 0471 980939 oder mittels E-Mail an info@euroconsumatori.org kontaktieren.
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