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Gebrauchtwagenkauf im Ausland: Das ist zu tun, wenn eine Reparatur anfällt!

Donnerstag, 08. November 2018 | 11:13 Uhr

Von: luk

Bozen – “Der Kauf eines Gebrauchtwagens im Ausland kann durchaus eine vorteilhafte Entscheidung sein. Auch die Frage, ob Sie dann auch in den Genuss der gesetzlichen Gewährleistung kommen, kann positiv beantwortet werden. Dennoch gibt es aber bei der konkreten Durchsetzung dieser Rechte so manch eine Hürde zu nehmen und einiges zu beachten. Im Folgenden möchten wir auf Besonderheiten in Bezug auf die Gewährleistung beim Kauf von gebrauchten Autos im EU-Ausland hinweisen”, so das Europäische Verbraucherzentrum in einer Aussendung.

Bei der Gewährleistung, oft einfach als Garantie bezeichnet, handelt es sich um ein europaweit beim Kauf von Verbraucherwaren geltendes Recht, das in einer Richtlinie niedergeschrieben, dann von den einzelnen EU-Staaten in nationales Recht umgesetzt wurde und beim Verkäufer eingefordert werden muss. Bei Gebrauchtwagen ist die Frist zur Durchsetzung dieses Rechts wie bei allen gebrauchten Gütern in der Regel von zwei Jahren auf ein Jahr reduziert. Somit kann die Frage, ob auch bei im Ausland gekauften Gebrauchtwagen vom Händler die gesetzliche Garantie geltend gemacht werden kann, zumindest in der Theorie abgehakt werden. Sollte das Auto aber zum Beispiel über eine Online-Autoplattform vom privaten Anbieter gekauft worden sein, kann kein Anspruch auf Gewährleistung geltend gemacht werden, da dieser lediglich bei Kaufverträgen zwischen einem Privatem und einem Gewerbetreibendem anwendbar ist”, so das EVZ.

Etwas komplizierter gestaltet sich da die Frage nach der praktischen Durchsetzbarkeit dieser Garantierechte:

Nach den Grundsätzen der Gewährleistung muss der Verkäufer die Möglichkeit haben, den Fehler zu beheben, d.h. das Fahrzeug muss ihm, sollte er darauf bestehen, zur Überprüfung und Reparatur zur Verfügung gestellt werden. Dies kann besonders im Falle eines nicht mehr fahrtüchtigen Autos ein großes Überführungsproblem mit hohen damit verbundenen Kosten darstellen; und in den meisten Fällen werden diese Kosten nicht ersetzt. In der Praxis werden solche Situationen dann nicht selten so gehandhabt, dass sich Verkäufer und Käufer darauf einigen, das Fahrzeug im Land des Käufers zu reparieren, der Verkäufer aber lediglich die Materialkosten und einen Teil der Arbeitskosten übernimmt”, heißt es weiter.

Aber bevor es überhaupt soweit kommt, ist es wichtig, dass man weiß, was zu tun ist, wenn ein Defekt auftritt:

·       Der Mangel sollte schriftlich als erstes und unverzüglich dem Verkäufer gemeldet werden.

·      besonders bei Gebrauchtwagen ist es wichtig, dass das Fahrzeug nicht ohne vorherige Absprache mit dem im Ausland ansässigen Verkäufer repariert wird, da somit eine Zustandserhebung verhindert, und die vorgesehene Schadensbehebung durch den Verkäufer übergangen wird, so das EVZ.

Damit man von vorne herein bestens auf alles vorbereitet ist, sollte man beim Kaufvertrag im Hinblick auf die Gewährleistung besonders auf Folgendes achten:

“Es geschieht nicht selten, dass Händler versuchen, ihre Gewährleistungspflicht zu umgehen, indem sie schwerverständliche Vertragszusätze in ihre Standardformulare einbauen, die einen Gewährleistungsanspruch ausschließen oder stark einschränken. Durch Klauseln wie: “Hiermit erkläre ich, das gegenständliche Fahrzeug in meiner Funktion als Gewerbetreibender zu kaufen”, versucht der Verkäufer aus dem Verbraucher einen Gewerbetreibenden zu machen, dem kein Gewährleistungsanspruch zusteht; auch “Floskeln” wie “gekauft wie gesehen” oder ähnliche zielen auf einen Ausschluss der Gewährleistungspflichten ab. Besonders bei in einer Fremdsprache verfassten Verträgen ist auf solche Klauseln und Zusätze zu achten”, so das EVZ.

 

Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Italien hilft, auch in Zusammenarbeit mit den anderen EVZ des Netzwerkes der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net), gern kostenlos bei der Lösungsfindung. (Tel. 0471/980939, E-Mail: info@euroconsumatori.org).

Bezirk: Bozen