Von: mk
Bozen – Ein neues „Landesgesetz für Raum und Landschaft“, das seinen Namen verdient, muss dem Schutz der Landschaft Vorrang geben. Diese Forderung erhebt der Heimatpflegeverband. Erst kürzlich ist es zu einem Treffen mit Umweltlandesrat Richard Theiner gekommen.
Am 7. Dezember empfing Landesrat Richard Theiner den Geschäftsführer Josef Oberhofer und die Fachberater des Heimatpflegeverbandes Bernhard Lösch, Albert Willeit und Rudi Benedikter zu einer ausführlichen Besprechung, bei der die Kritik und Ergänzungsvorschläge des Heimatpflegeverbandes zum Gesetzesentwurf erörtert wurden.
Der Heimatpflegeverband fordert unter anderem, dass alle die „‚Raumentwicklung“ betreffenden Durchführungsbestimmungen im Einklang mit den Gesetzeszwecken der „Aufwertung der Landschaft“ und der „Einschränkung des Bodenverbrauchs“ stehen müssen. Also im Konfliktfall müsse Vorrang für Natur und Landschaft gelten.
Die Durchführungsbestimmungen sollen laut den Heimatpflegern dem Landtag zeitgleich mit dem Gesetzentwurf vorgelegt werden.
Der Grundsatz der Einschränkung des Bodenverbrauchs (“Unter Bodenverbrauch versteht man die Maßnahmen zur Versiegelung, Erschließung und Bebauung“) müsse auch für die Landwirtschaft gelten.
Als besonders schützenswert werden von den Heimatpflegern die in den verschiedenen Talschaften noch bestehenden historischen Bauernhof-Typologien erachtet. Der Ensembleschutz dürfe nicht aufgeweicht werden und müsse den Gemeinden weiterhin verpflichtend vorgeschrieben werden.
Die sogenannte Grün-Grün-Kommission dürfe nicht einseitig besetzt werden. Es brauche darin zwei Vertreter der Abteilung „Natur, Landschaft und Raumentwicklung“.
Im Zusammenhang mit dem Landschafts- und Rauminformationssystem (LARIS) fordern die Heimatpfleger: „Alle Abänderungen zu raumwirksamen Plänen und Regeln (Bauleitplan, Durchführungsbestimmungen, usw.) müssen für die Bürger jederzeit im Netz einsehbar sein.“
Bei der Erweiterung eines denkmalgeschützten Gebäudes einer Hofstelle sollte die Möglichkeit zur Erweiterung um 500 Kubikmeter mit der Verpflichtung zur Sanierung derselben verbunden werden, meint der Verband.
Am Ende der Unterredung teilte Theiner mit, dass er seinen Gesetzentwurf am 28. Dezember der Landesregierung zur Beschlussfassung vorlegen werde.