Von: mk
Bozen – Der Landtagsabgeordnete und Regionalassessor Josef Noggler spricht sich – abgesehen von der Kompetenzfrage – bei der ärztlichen Kontrolle bei Krankenstand der öffentlichen Bediensteten auch inhaltlich dezidiert gegen die Anwendung der staatlichen Regelung aus: „Dass der Staat die Bediensteten in Krankenstand für sieben Stunden ins Haus verbannen will, ist sicherlich nicht der Notwendigkeit der ärztlichen Kontrolle geschuldet. Dafür reichen die vier Stunden täglich, zwischen 10.00 bis 12.00 und 17.00 bis 19.00 Uhr, wie wir sie auf Landesebene haben, tadellos aus“, unterstreicht Noggler.
„Vielmehr ist diese Ausweitung der Kontrollzeiten Ausdruck eines Geistes, wonach ein Krankenstand, neben der Krankheit selbst, möglichst unangenehm gestaltet werden müsse, wohl um damit die ´schwarzen Schafe´ zu treffen“, erklärt Noggler. Es sei aber ein Unart, die Mehrzahl der Ehrlichen in eine Art Hausarrest aufgrund des Krankenstandes zu drängen, um wenige andere zu sanktionieren. „Es ist ganz einfach: Wenn jemand mit einem Knochenbruch im Krankenstand ist, nützt es diesem und uns als Verwaltung nichts, wenn er den ganzen Tag in der Wohnung hockt. Wer mit Grippe und Fieber im Bett liegt, ist ohnehin zu Hause. Wegen der Möglichkeit der ärztlichen Kontrolle wäre es also nicht notwendig, die Zeiten von vier Stunden auf sieben Stunden auszuweiten“, schlussfolgert Noggler.
Die Regional- und Landesregierung werde nach Wegen suchen, die Kompetenzfrage zu klären, „bevor die NISF/INPS Kontrollen zu Zeiten durchführt, an denen unsere Bedienstete nicht zu Hause sein müssen. Ansonsten müssen diese in den Verfahren den Kopf herhalten, um die Kompetenzfrage zu klären“. Es sein insofern ein zusätzliches Unding, „dass wieder die Privaten herhalten müssen, um für die Rechtsfortbildung in einem überkomplizierten Rechtssystem die Zeche zu zahlen.“
Bis zur Klärung der Kompetenzfrage habe die Direktion der NISF/INPS jedoch auch eine simple Möglichkeit, solche Verfahren nicht den Bediensteten aufzuhalsen: „Da sich die Zeitfenster des Landes und des Staates teilweise vormittags und nachmittags überlagern, würde es reichen, wenn sie die Kontrollen bis zur Klärung der Kompetenz eben nur während dieser gemeinsamen Regelungszeit machen“, empfiehlt Noggler. So wäre beiden Rechtsordnungen, jener des Landes und des Staates im konkreten Fall jedenfalls genüge getan.