Der Erstangeklagte sitzt seit Dezember 2024 in Wien in U-Haft

Syrien-Prozess: Je acht Jahre Haft für beide Angeklagte

Montag, 06. Juli 2026 | 16:28 Uhr

Von: apa

Am Wiener Landesgericht ist am Montag der Prozess gegen zwei frühere Vertreter des Regimes des Ende 2024 gestürzten, syrischen Präsidenten Bashar al-Assad mit Schuldsprüchen im Großteil der Anklage zu Ende gegangen. Der frühere Leiter der Abteilung 335 des syrischen Geheimdienstes und der Ex-Leiter der Kriminalpolizei in Raqqa wurden wegen Folter und schwerer Straftaten an insgesamt 21 Zivilisten zu jeweils acht Jahren Haft verurteilt. Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

Die Verurteilten erbaten Bedenkzeit. Der Staatsanwalt meldete zu beiden Fällen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an.

Ein Schöffensenat ging von “staatlich organisierter, systematischer Folter” aus, derer sich die Angeklagten schuldig gemacht hätten. Österreich sei dafür zuständig, die Taten seien nicht verjährt, betonte der vorsitzende Richter in der Urteilsbegründung. Der Erstangeklagte habe in einem Fall selbst Gewalt angewandt, der Zweitbeschuldigte mehrfach. “Man wollte die Leute vom weiteren Demonstrieren abhalten”, betonte der Richter. Sämtliche Opfer seien besonders erniedrigt worden, in den besonders schweren Fällen mit schwer wiegenden Folgen: “Wer das erlebt hat, hat sehr leicht eine posttraumatische Belastungsstörung.”

“Alles, was in diesem Haus an Gewalt passiert ist, haben wir Ihnen zugerechnet”, erklärte der Richter in Richtung von Khaled Al H. Als Leiter des Geheimdiensts sei er für Vorgänge in seinem Bereich – im Gebäude und vor der Untersuchungskommission – verantwortlich gewesen: “Er hätte diverse Maßnahmen ergreifen können, um die Situation der Häftlinge zu verbessern.” Beispielsweise hätte der General die Folterinstrumente wegräumen können, führte der Richter aus.

Zahlreiche Erschwerungsgründe

Bei der Strafbemessung fielen zahlreiche Erschwerungsgründe ins Gewicht. Die beiden Männer hätten “aus einem besonders verwerflichen Beweggrund” gehandelt: “Es ging um die Unterdrückung einer Freiheitsbewegung.” Es seien “oft besonders wehrlose Häftlinge” misshandelt worden, betonte der Richter: “Sie waren gefesselt, an den Augen verbunden.” Oft seien Waffen beim Quälen der Gefangenen zur Anwendung gekommen: “Elektroschocker, Schlagstöcke, Kalaschnikows.” Auch Minderjährige seien gefoltert worden.

Erschwerend wurde auch der lange Tatzeitraum gewertet. Mildernd waren demgegenüber die längere Zeit zurückliegenden Tathandlungen und die lange Verfahrensdauer. Deshalb wurden beim Erstangeklagten bei der Strafzumessung eineinhalb Jahre abgezogen, beim zweiten Angeklagten ein Jahr und drei Monate. Sie hätten demnach ohne die strafreduzierenden langwierigen Ermittlungen mit neuneinhalb bzw. neun Jahren und drei Monaten fast mit der Höchststrafe von zehn Jahren zu rechnen gehabt.

Seit Anfang Juni wurde in Wien verhandelt

Seit Anfang Juni hatten sich der ehemalige Leiter der Abteilung 335 des syrischen Geheimdienstes, Khaled Al. H, sowie der frühere Leiter der Kriminalpolizei in Raqqa, Abou R. vor Gericht verantworten. Im Laufe der dreizehn Prozesstage reisten ehemalige Opfer aus ganz Europa und auch Syrien an, die die beiden Angeklagten schwer belasteten. So sollen Khaled Al. H und Abou R. nicht für zahlreiche Misshandlungen, die dem Schöffengericht in den letzten Wochen ausführlich beschrieben wurden, verantwortlich seien, sondern diese zum Teil auch selbst durchgeführt haben.

Khaled Al H. wurde durch Operation “White Milk” bekannt

Der erstangeklagte Khaled Al H. wurde aufgrund einer Vereinbarung mit dem israelischen Auslandsgeheimdienst Mossad (Operation “White Milk”) 2015 von mehreren Beamten des mittlerweile aufgelösten Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) aus Frankreich nach Österreich gebracht. Anschließend wurde er bei seinem Asylverfahren unterstützt. Seit Dezember 2024 sitzt Khaled Al H. in U-Haft. Der zweitangeklagte Moussab Abou R. befindet sich dagegen auf freiem Fuß.

Verurteilt wurde der Erstangeklagte neben einer Vielzahl an schweren Körperverletzungen auch für schwere Nötigung, Folter und geschlechtliche Nötigung. Den Zweitangeklagten befand das Gericht der schweren Körperverletzung, der schweren Nötigung und der geschlechtlichen Nötigung schuldig.

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