Von: luk
Bozen – Die Landesregierung hat den Vorschlag von SAD und LiBUS für ein project financing zur Konzessionsvergabe von Liniendiensten für nicht zulässig erklärt.
Die Konzessionäre SAD Nahverkehr AG und das Konsortium der Linienkonzessionsinhaber LiBUS haben als Bietergemeinschaft dem Land Südtirol einen vierten Vorschlag für ein project financing vorgelegt, der die exklusive Vergabe der Konzession für die Durchführung der öffentlichen Nahverkehrsdienste mit Autobussen und auf fest installierten Anlagen (Tram- und Seilbahnen) für das außerstädtische Einzugsgebiet des Landes umfasst.
Nachdem der Vorschlag von der Landesabteilung Mobilität in Zusammenarbeit mit der Anwaltschaft des Landes aus rechtlicher Sicht eingehend überprüft wurde, hat die Landesregierung am 24. Oktober beschlossen, den von der SAD und LiBUS vorgelegten project-financing-Vorschlag für nicht zulässig zu erklären.
Dieses Angebot mittels einer öffentlich-privaten Partnerschaft, also einer sogenannten public-private partnership, die Vergabe der außerstädtischen Dienste zu regeln, haben die privaten Konzessionäre dem Land unterbreitet, weil die derzeitig gültigen Konzessionen für die außerstädtischen Buslinien des öffentlichen Nahverkehrs Ende 2018 verfallen und neu vergeben werden müssen. Um den EU-Normen bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen rechtlich zu entsprechen, hat der Landtag mit Landesgesetz Nr. 15/2015 ein neues Gesetz zur öffentlichen Mobilität erlassen. Insbesondere hat der Landesgesetzgeber aufgrund seiner primären Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich mit Artikel 8 des Landesgesetzes Nr. 15/2015 die grundlegende Entscheidung getroffen, das Landesgebiet in mehrere Einzugsgebiete aufzuteilen, und zwar als homogene Gebiete. Diese stellen einheitliche Lose für die Vergabe der Linienverkehrsdienste dar, und zwar auf der Grundlage von sozioökonomischen Kriterien, im Sinne ökologischer Nachhaltigkeit und um eine größtmögliche Beteiligung auch von kleinen und mittleren Unternehmen zu gewährleisten.
Auch die staatliche Antikorruptionsbehörde ANAC hat in einem ähnlichen Fall in Velletri festgestellt, dass das Rechtsinstitut des project financing nicht anwendbar ist, wenn die Vergabe der öffentlichen Verkehrsdienste mittels Dienstleistungskonzession erfolgt, vor allem bei Fehlen der Realisierung von Infrastrukturen, da die öffentlichen Nahverkehrsdienste entgegen der Bestimmung nach Artikel 165 des GvD Nr. 50/2016, durch erhebliche öffentliche Zuwendungen, weit über die Höchstgrenze hinaus (49 Prozent der Investition, verstanden als Gesamtwert der Konzessionsoperation) gekennzeichnet sind.